Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 231 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VG Minden, 15.06.2018 – 6 K 3717/16
- BVerwG, 12.12.2019 – 5 B 15/19Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter über den bereits gewährten landestypischen Pauschalsatz hinausZitiert von 7
- VG Düsseldorf, 16.11.2018 – 21 K 5793/15
- VG Düsseldorf, 16.11.2018 – 21 K 5353/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/231#abs-1 (1) Die Fahrgeldausfälle im Nahverkehr werden nach einem Prozentsatz der von den Unternehmern oder den Nahverkehrsorganisationen im Sinne des § 233 Absatz 2 nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/231#abs-2 (2) Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses Kapitels sind alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf. Sie umfassen auch Erträge aus der Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln, Tieren sowie aus erhöhten Beförderungsentgelten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/231#abs-3 (3) Werden in einem von mehreren Unternehmern gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten die Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zusammengefasst und dem einzelnen Unternehmer anteilmäßig nach einem vereinbarten Verteilungsschlüssel zugewiesen, so ist der zugewiesene Anteil Ertrag im Sinne des Absatzes 2.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/231#abs-4 (4) Der Prozentsatz im Sinne des Absatzes 1 wird für jedes Land von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde für jeweils ein Jahr bekannt gemacht. Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist von folgenden Zahlen auszugehen:
Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu berechnen:
[Abbildung] .
Bei der Festsetzung des Prozentsatzes sich ergebende Bruchteile von 0,005 und mehr werden auf ganze Hundertstel aufgerundet, im Übrigen abgerundet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/231#abs-5 (5) Weist ein Unternehmen durch Verkehrszählung nach, dass das Verhältnis zwischen den nach diesem Kapitel unentgeltlich beförderten Fahrgästen und den sonstigen Fahrgästen den nach Absatz 4 festgesetzten Prozentsatz um mindestens ein Drittel übersteigt, wird neben dem sich aus der Berechnung nach Absatz 4 ergebenden Erstattungsbetrag auf Antrag der nachgewiesene, über dem Drittel liegende Anteil erstattet. Die Länder können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Verkehrszählung durch Dritte auf Kosten des Unternehmens zu erfolgen hat.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/231#abs-6 (6) Absatz 5 gilt nicht in Fällen des § 233 Absatz 2.